Vertrag REST-Service Ämterfinden

Vertrag zur Anbindung und Nutzung des Ämter-Service der EGELI Informatik AG

Vertragstext

1.  Präambel

Der Webservice-Anbieter verfügt über einen Datendienst («Ämterdienst»), unter dessen Zuhilfenahme zu einer dezidierten Verwaltungsbehörde oder zu einem dezidierten Zivilgericht (nachfolgend «Ämter» genannt) die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes für eine beliebige postalischen Adresse in der Schweiz eruiert und der Name und die Anschrift der zuständigen Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes sowie – sofern vorhanden – die Kommunikationsdaten und die Bankverbindungen derselben bekannt gegeben werden können.

Der Webservice-Anbieter stellt für den Zugriff auf den vorbezeichneten Dienst eine allgemeine standardisierte Schnittstelle in Form eines Webservices («Ämterwebservice») zur Verfügung.

Der Webservice ist ein Softwarebaustein, über dessen offene Kommunikationsschnittstelle der Webservice-Anbieter die gewünschten ämterbezogenen Informationen plattform-, programm- und standortunabhängig zur Verfügung stellt.

Ämterdienst und Ämterwebservice vereinigt der Webservice-Anbieter im Produkt «Ämterservice».

2.    Gegenstand

Der Webservice-Nutzer erfragt zu einer bestimmten Ämter-Kategorie und einer dem Ämterservice mitgegebenen Bezugsadresse die Ämterdaten des örtlich zuständigen Amtes, in dem er die Schnittstelle «Ämterservice» nutzt. Der Zugang zum Datendienst erfolgt über einen Kundenlogin der für den Webservice-Nutzer vom Webservice-Anbieter freigegebenen Zugangsberechtigungen. Die aktuell unterstützten Amtstypen finden sich auf der Webseite des Webservice-Anbieters (egeli-informatik.ch).

Inhalt, Art und Weise der Ämterservicebedienung bzw. der korrekte Aufruf des Ämterservices entnimmt der Webservice-Nutzer der «Schnittstellendokumentation».

Nachfolgende Dokumente sind integrale Bestandteile des vorliegenden Vertrages:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der EGELI Informatik AG
  • Technische Dokumentation «Schnittstellendokumentation»

Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Webservice-Nutzers werden ausbedungen.

3.  Pflichten des Webservice-Anbieters

Die für die Anbindung und Nutzung erforderlichen technischen, fachlichen und inhaltlichen Beschreibungen des Ämterservices werden vom Webservice-Anbieter initial und für Änderungen (nachfolgend «Update») dem Webservice-Nutzer mit der Schnittstellendokumentation überlassen.

Der Webservice-Anbieter wird nach Massgabe dieses Vertrages die Schnittstellendokumentationen zum Ämterservice pflegen und bei Bedarf eine neuere Version auf der Webseite des Webservice-Anbieters zur Verfügung stellen.

Der Webservice-Anbieter informiert den Webservice-Nutzer über seine regelmässigen Releasepläne bzgl. des Ämterservices.

Der Webservice-Anbieter ist verpflichtet, den Webservice-Nutzer bei planmässig anstehenden Änderungen an dem Ämterservice rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und die zur Anpassung notwendigen Informationen rechtzeitig vorab zur Verfügung zu stellen.

Änderungen und Erweiterungen jeder Art an den durch den Webservice-Anbieter bereitgestellten Vertragsgegenständen oder der Schnittstellendokumentation darf nur der Webservice-Anbieter vornehmen.

4.    Abgrenzung

Der Webservice-Anbieter hat keinen Einfluss auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ämterdaten, insbesondere bei Bestandsveränderungen durch Neugründung, Umzug oder der Fusion von Ämtern oder ähnlichem.

Veränderungen im Ämterbestand werden dem Webservice-Anbieter von den Ämtern selbst, seitens der den Ämterservice nutzenden Kunden gemeldet und durch weitere Quellen angereichert. Beschaffung, Nachführung und Auswahl der angebotenen Daten erfolgen mit der wirtschaftlich zumutbaren Sorgfalt und Zuverlässigkeit. Es wird keine Haftung oder Gewährleistung für die Aktualität und Vollständigkeit der angebotenen Daten übernommen.

Der Webservice-Anbieter verpflichtet sich, sachgemässe Bestandsänderungen zeitnah in den Ämterbestand zu übernehmen und die Änderung dem Webservice-Nutzer mit dem Ämterservice zur Verfügung zu stellen.

5.  Pflichten des Webservice-Nutzers

Der Webservice-Nutzer ist verpflichtet, den nach Massgabe dieses Vertrages bereitgestellten Ämterservices über die definierten Schnittstellen an sein System anzubinden und die Anbindung vor Inbetriebnahme hinreichend zu testen und den vertragsgemässen Zustand während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.

Der Webservice-Nutzer ist verpflichtet, eine vom Webservice-Anbieter bereitgestellte geänderte Version des Ämterservices innerhalb einer angemessenen Frist nach dessen Bereitstellung umzusetzen. Während der Übergangszeit bleibt er berechtigt, die bisherige Version weiter zu nutzen.

6.  Preise und Konditionen

Der Webservice-Nutzer vergütet dem Webservice-Anbieter die im Rahmen des Ämterservice ausgeführten Abfragen nach Massgabe folgender Preisstaffelung (alle Preise exkl. MWST):

Abfragen
von / bis
je Monat
Kosten je Abfrage
in diesem Range
0 – 4 CHF 1.10
5 – 15 CHF 1.00
16 – 25 CHF 0.90
26 – 35 CHF 0.80
36 – 50 CHF 0.70
51 – 75 CHF 0.60
76 – 100 CHF 0.50
101 – 200 CHF 0.40
201 – 300 CHF 0.30
301 – 500 CHF 0.20
> 500 CHF 0.10

 

Pro Monat werden nicht mehr als CHF 800.00 in Rechnung gestellt.

Der Webservice-Anbieter stellt die Abfragen des laufenden Jahres zum Jahresende in Rechnung, wobei pro Jahr mindestens CHF 150.00 (exkl. MWST) verrechnet werden. Überschreitet unterjährig die Anzahl ausgeführter Abfragen ein aufsummiertes Entgelt von CHF 150.00 erfolgt eine quartalsweise Abrechnung der aus dem Ämterservice erbrachten Leistungen.

Im Umfang von 1 Stunde sind Unterstützungsleistungen des Webservice-Anbieters für die erstmalige Installation und Inbetriebnahme des Ämterservices durch den Webservice-Nutzer entgeltfrei. Erbringt der Webservice-Anbieter weitergehende Leistungen, so vergütet der Webservice-Nutzer diese mit CHF 250.00 je Stunde (exkl. MWST).

Bedarf der Webservice-Nutzer jährlich wiederkehrend eine wechselnde Bestellnummer, obliegt ihm die Pflicht, diese jährlich bis zum 8. Januar des Jahres dem Webservice-Anbieter mitzuteilen.

Ein Kalkulationsbeispiel für die Kosten haben wir hier zusammengestellt. In der nachfolgenden Tabelle sind fiktive Anzahl an Abfragen dargestellt mit den jeweils angefallen Kosten, würden in einem Monat die Anzahl an Abfragen bezogen werden.

Beispiel-Monat Anzahl Abfragen Kosten für Monat
Monat 1 4 CHF 4.40
Monat 2 15 CHF 15.40
Monat 3 25 CHF 24.40
Monat 4 35 CHF 32.40
Monat 5 50 CHF 42.90
Monat 6 75 CHF 57.90
Monat 7 100 CHF 70.40
Monat 8 200 CHF 110.40
Monat 9 300 CHF 140.40
Monat 10 500 CHF 180.40
Monat 11 1000 CHF 230.40
Monat 12 9000 CHF 800.00

 

Alle genannten Preise verstehen sich alle exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MWST). Der Webservice-Nutzer ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Falls dieser die Zahlungstermine nicht einhält oder mit Zahlungen aus früheren Dienstleistungen in Verzug ist, ist der Webservice-Anbieter berechtigt, den Zugang zum Webservice für den Webservice-Nutzer bis zur Bezahlung der Rechnung zu deaktivieren. Für Schäden, welche dem Webservice-Nutzer dadurch entstehen, ist der Webservice-Anbieter nicht haftbar. Hält der Webservice-Nutzer die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins in Höhe von 5% zu entrichten.

7.  Nutzungsrechte

Der Datendienst ist ausschliesslich für den Eigengebrauch des Webservice-Nutzers bestimmt und darf weder weitergegeben noch weiterverkauft werden. Der Webservice-Anbieter räumt dem Webservice-Nutzer das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, den Ämterservice nebst Schnittstellendokumentation und ggf. weiteren Unterlagen nach Massgabe dieses Vertrages zu den darin beschriebenen Zwecken zu nutzen.

Das Nutzungsrecht endet mit der Beendigung des vorliegenden Vertrages.

8.  Datenschutz

Die Vertragspartner sind verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz von personenbezogenen Daten und Privat- und Geschäftsgeheimnissen, insbesondere die Bestimmungen zum Schutz von personenbezogenen Daten nach der Europäischen Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und nach dem Schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG) sowie ggf. weiterer datenschutzrelevanter Rechtsvorschriften einzuhalten und Privatgeheimnisse zu wahren.

9. Authentifizierung, Autorisierung

Der Ämterservice benötigt die Authentifizierung des Webservice-Nutzers und Informationen bezüglich dessen Berechtigung für die spezifische Nutzung des Ämterdienstes.

10. Webcontrolling

Zum Zwecke der Optimierung des Ämterservices und aus Gründen der IT-Sicherheit können die Vertragspartner die Nutzung überwachen und protokollieren. Die Auswertung erfolgt ausschliesslich zur Fehleranalyse, Feststellung sicherheitsrelevanter Vorfälle, zur Verrechnung sowie zu internen statistischen Zwecken und zur weiteren Optimierung der nutzerbezogenen Abläufe.

Jeder der Vertragspartner ist für seinen Bereich verpflichtet, über sicherheitsrelevante Vorfälle im Rahmen der Nutzung des Ämterservices den anderen Vertragspartner zu informieren.

Soweit der Webservice-Anbieter zur Klärung von Sicherheitsvorfällen Informationen benötigt, über die er nicht verfügt, wird der Webservice-Nutzer auf Anforderung hin diese Informationen – soweit ihm gesetzlich erlaubt – zur Verfügung stellen. Gleiches gilt im Falle von an den Webservice-Anbieter gerichteten Auskunftsersuchen von berechtigten Dritten.

11. Gewährleistung

Die Vertragspartner stimmen darüber überein, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht möglich ist, eine für alle Anwendungsbedingungen fehlerfreie Software oder bzw. fehlerfreien Webservices zu entwickeln.

Die Vertragsparteien stimmen weiter darüber überein, dass für Fehler, die den bestimmungsgemässen Gebrauch des Vertragsgegenstandes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, nicht gehaftet werden kann.

Der Webservice-Anbieter übernimmt keine Gewähr dafür, dass bei Verwendung des Ämterservice, insbesondere bei Integration des Ämterservices in die Systemlandschaft des Webservice-Anbieters eine ordnungsgemässe Lauffähigkeit anderer Soft-/Hardware nicht beeinträchtig wird oder überhaupt noch gegeben ist.

Der Webservice-Anbieter gewährleistet die sorgfältige Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung. Im Übrigen richten sich die Gewährleistungsansprüche des Webservice-Nutzers nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mietvertrag (Art. 259 a ff. OR).

12. Haftung

Der Webservice-Anbieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Webservice-Nutzer haftet dem Webservice-Anbieter gegenüber für die missbräuchliche bzw. unberechtigte Nutzung des Ämterservices. Der Webservice-Nutzer hat den Webservice-Anbieter für jede unbefugt vorgenommene Ämterabfrage zu entschädigen, die über seine Zugangsberechtigung vorgenommen worden ist.

13. Vertragslaufzeit / Kündigung

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung der Vertragspartner am 01.07.2022 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit.

Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

14. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am ehesten entspricht, soweit nicht bereits die an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tretende gesetzliche Regelung dem genügte. Das Gleiche gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.

Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich dem Schweizer Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regeln des schweizerischen internationalen Privatrechts und unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist St. Gallen.

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig.